Im Zuge von Bauvorhaben können geschützte Tier- und/oder Pflanzenarten betroffen sein, welche im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Betrachtung berücksichtigt werden müssen. Der entsprechende Fachbeitrag, auch spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sAP) genannt, dient dazu, die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) abzuarbeiten. Mit Hilfe dieses Gutachtens wird von der zuständigen Genehmigungsbehörde letztlich geprüft, ob die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen gewährleistet ist. Diese Prüfung gilt allen Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie sowie sämtlichen wildlebenden europäischen Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie.
Der maßgebliche Bestandteil einer artenschutzrechtlichen Betrachtung im Rahmen von Planungsvorhaben ist die Prüfung, ob die im § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG normierten Zugriffsverbote eintreten können und inwieweit diese durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen vermieden oder mittels sogenannter CEF-Maßnahmen vorlaufend zum Eingriff ausgeglichen werden können.